Artikel 1. Definition der Begriffe
1.1 ALLGEMEINE GESCHÄFTS- UND LIEFERBEDINGUNGEN der Gesellschaft KOPOS Elektro GmbH sind weiter in diesem Text als „Geschäftsbedingungen“ angegeben.
1.2 Die Gesellschaft KOPOS Elektro GmbH, mit Sitz in 97509 Kolitzheim, Ahornweg 6, Deutschland, ist weiter in diesem Text als „Verkäufer“ angegeben.
1.3 Eine natürliche oder juristische Person, die einen Kaufvertrag mit dem Verkäufer abschließt, ist weiter in diesem Text als „Käufer“ angegeben.
1.4 Der zwischen dem Käufer und Verkäufer zum Zweck von Warenverkauf vom Verkäufer und Wareneinkauf durch den Käufer und die Warenlieferungen vom Verkäufer an den Käufer abgeschlossene Vertrag, der die in diesen Geschäftsbedingungen festgestellten Anforderungen erfüllt, ist weiter in diesem Text als „Kaufvertrag“ angegeben.
1.5 Unter dem Begriff „schriftlich“ wird in diesen Geschäftsbedingungen verstanden: mit Brief, Fax oder E-Mail.
Artikel 2. Anwendung der Geschäftsbedingungen
2.1 Diese Geschäftsbedingungen bilden einen unteilbaren Bestandteil aller Kaufverträge und aller Bestellungen des Käufers an den Verkäufer, aller Angebote und Preisaufträge des Verkäufers, aller Übereinstimmungen und Bestätigungen des Verkäufers für die Bestellungen des Käufers. Das gilt nicht nur in dem Falle, dass der Verkäufer ausdrücklich schriftlich mit anderer Vereinbarung einverstanden ist.
2.2 Irgendwelche Geschäftsbedingungen, die in irgendwelchem Dokument oder Dokumenten bekannt gemacht wurden, die vom Käufer entweder vor oder nach der Ausgabe irgendwelches Dokumentes vom Verkäufer ausgegeben wurden, oder die an diese Geschäftsbedingungen verweisen, werden hiermit vom Verkäufer ausdrücklich abgelehnt und ignoriert, und alle diese Bedingungen werden für irgendwelchen Verkauf seitens Verkäufers an den Käufer ausgeschlossen, und die können keinesfalls für den Verkäufer verbindlich sein.
2.3 Verweist der Käufer im Angebot oder in der Angebotsannahme an Geschäftsbedingungen, die diesen Geschäftsbedingungen widersprechen, ist der Kaufvertrag in solchem Umfang abgeschlossen, in welchem die Geschäftsbedingungen mit diesen Geschäftsbedingungen nicht im Widerspruch stehen. Der Kaufvertrag ist nicht aber abgeschlossen, solange es der Verkäufer oder der Käufer unverzüglich spätestens nach dem Austausch der Willensäußerung ausschließen.
Artikel 3. Kaufvertragsabschluss
Der Kaufvertrag kann nur nach der Annahme der schriftlichen Bestellung des Käufers vom Verkäufer, und zwar durch die schriftliche Bestätigung des Verkäufers, solange sie folgende Anforderungen erfüllt:
3.1 Der Käufer schickt dem Verkäufer eine schriftliche Bestellung, die genau geforderte Ware nach dem Angebot des Verkäufers, nach dem Katalog oder nach dem schriftlichen Angebot spezifiziert. Das Warenangebot muss vor allem beinhalten:
- Spezifikation der bestellten Ware (Menge und technische Angaben – Benennung nach dem Katalog, Typennummer oder EAN, Verpackung),
- Preis,
- Liefertermin der bestellten Ware,
- Bestimmungsort,
- entsprechende von der Internationalen Handelskammer ausgegebene Lieferbedingungen nach INCOTERMS 2010, sind FCA (KOPOS KOLÍN a.s., Havlíčkova 432, 280 94 Kolín, Tschechische Republik), solange nichts anders in der Bestellung angegeben und vom Verkäufer bestätigt ist;
- Spezifikation des Käufers (Registrierung, Registriernummer aus dem Handelsregister, Identifikationsnummer für MWS gültig im Staat der Warendestination (Id.Nr., Steuer-Ident. Nr.). Ein Bestandteil der ersten Bestellung ist der Auszug aus Handelsregister oder Gewerbeschein. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer ohne Verzug die in diesen Dokumenten angegebenen Änderungen der Wirklichkeiten bekannt zu machen.
3.2 Aufgrund der erhaltenen Bestellung bestätigt der Verkäufer unverzüglich die Bestellung und schickt die Auftragsbestätigung dem Käufer, und zwar spätestens binnen 3 Arbeitstage von ihrer Zustellung dem Verkäufer. Der Kaufvertrag ist im Augenblick der Bestätitigungszustellung vom Verkäufer an den Käufer, nach den Ausführlichkeiten der durch den Artikel 3.1 festgestellten Ausführlichkeiten abgeschlossen.
3.3 Für den abgeschlossenen Kaufvertrag ist auch Gewährung der Erfüllung aufgrund der erhaltenen Bestellung, Warenauslieferung und Warenrechnungslegung an den Käufer bindend.
3.4 Durch den Kaufvertrag werden sämtliche vorherige Vereinbarungen und mit der betreffenden Lieferung zusammenhängende Abkommen ersetzt und aufgehoben.
3.5 Sämtliche Lieferungen werden aufgrund dieser Geschäftsbedingungen durchgeführt.
3.6. Der Vorschlag des Verkäufers, die Ware für den im Katalog festgelegten Preis zu liefern, ist das Angebot mit Vorbehalt der Erschöpfung der Vorräte oder der Verlust der Fähigkeit des Verkäufers zu erfüllen.
Artikel 4. Preis und Zahlungsbedingungen, Erfüllungstermin
4.1 Der Kaufpreis ist im Kaufvertrag aufgrund der Lieferbedingungen von FCA (KOPOS KOLÍN a.s., Havlíčkova 432, 280 94 Kolín, Tschechische Republik) nach INCOTERMS 2010 festgestellt, wenn nichts anderes im Kaufvertrag vereinbart wurde.
4.2 Zum Zweck der Bestätigung der Warenübergabe und –übernahme vom Verkäufer an den Käufer wird ein Lieferschein oder ähnlicher Beleg ausgestellt, auf dem der Käufer, bzw. Spediteur die Warenübernahme vom Verkäufer bestätigt.
4.3 Der Kaufpreis ist an dem oder bis zum Fälligkeitsdatum fällig, das auf dem Steuerbeleg (Rechnung) angegeben ist, oder gemäß den Zahlungsinstruktionen und der Währung, die darin festgestellt wurden, solange es in dem einzelnen Kaufvertrag nichts anderes angegeben ist. Die Deckung muss aufs Bankkonto des Verkäufers oder in die Kasse des Verkäufers in seinem Sitz während der gewöhnlichen Arbeitszeit durchgeführt.
4.4 Die Rechnung muss alle durch entsprechende Rechtsvorschriften festgestellten Gehörigkeiten erfüllen. Der Käufer ist berechtigt, unrichtige oder unvollständige auf der Rechnung angegebene Daten durch Rücksendung der Rechnung spätestens binnen 5 Tagen ab Übernahme mit Angabe der Rücksendungsgründe zu reklamieren. Die Rechnungskorrektur hat keinen Einfluss auf die angegebenen Lieferbedingungen (Preis, Fälligkeit, usw.). Der Verkäufer und der Käufer erklären, dass sie die korrigierte elektronisch E-Mail des Käufers im die Belegauthentizität gewährten (am besten im PDF-Format, als PNG-Bild, bzw. JPEG Format, für den vollwertigen Beleg halten, der die Gehörigkeiten laut Rechtsvorschriften erfüllt. Eine gedruckte Form des Steuerbeleges bereitet der Verkäufer nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers vor. Der Käufer ist verpflichtet, seine E-Mail-Adresse für die Zustellung der Steuerbelege mitzuteilen. Der Käufer ist verpflichtet, die Aufnahme des korrigierten Steuerbeleges (Gutschrift) – mit Angabe des Datums seiner Erhaltung – in elektronischer Form oder per Post an die Adresse des Verkäufers zu bestätigen.
4.5 Die Vertragspartner können auch andere Zahlungsbedingungen, wie z.B. Vorauszahlungen oder Skonto für die Zahlung vor der Fälligkeitsfrist vereinbaren. Zahlungsverzug nach individuell vereinbarten Zahlungsbedingungen wird als wesentliche Vertragsverletzung gesehen. Wenn Ratenzahlung vereinbart wurde, wird bei Zahlungsverzug einer der Raten sofort der ganze Kaufpreis fällig. Wenn Skonto vereinbart ist, ist es möglich, dieses Skonto als Nachlass von dem vereinbarten Kaufpreis nur im Falle zu gewähren, dass der Käufer alle vorherigen Verpflichtungen rechtzeitig in der Fälligkeitsfrist und bei Einhaltung der Zahlungsreihenfolge erfüllt hat.
4.6 Im Verzugsfalle des Käufers mit der Zahlung des fälligen Kaufpreises, bzw. der fälligen Vorzahlung des Kaufpreises, ist der Verkäufer nicht verpflichtet, weiter den vereinbarten Kaufvertrag zu erfüllen, und zwar vor allem dem Käufer die Ware zu liefern und der Verkäufer ist selbstverständlich berechtigt, dem Käufer gegenüber das Recht auf Schadenersatz zur Geltung zu bringen, und zwar bis zur Höhe aller Kosten, die dem Verkäufer in Zusammenhang mit der Lieferung und Vermittlung der Produktion der vereinbarten Ware und weiter aller damit zusammenhängenden Kosten, sowie auch entgangenen Gewinn entstanden sind.
4.7 Vom Käufer durchgeführte Zahlungen können vom Verkäufer einseitig zum Ausgleich aller Ansprüche des Verkäufers – und fälliger Verpflichtungen des Käufers verwendet werden.
4.8 Die Zahlung ist erfolgt, wenn die Summe auf dem angegebenen Konto des Verkäufers in voller Höhe gutgeschrieben ist, oder wenn die Zahlung bar entrichtet wird, wie im Artikel 4.3 angegeben.
4.9 Der vereinbarte Kaufpreis beinhält die Verpackung, Mehrwegverpackungen, jedoch keine Transportkosten, wenn nicht anders im Kaufvertrag vereinbart.
4.10 Die mit der Deckung des Kaufpreises verbundenen Bankausgaben gehen zu Lasten des Käufers.
4.11 Der Käufer ist nicht berechtigt Anrechnungen ohne schriftliche Übereinstimmung mit dem Verkäufer durchzuführen. Im Falle einer Anrechnung hat der Verkäufer Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 50.000,- CZK für jeden Fall. Durch die Zahlung der Vertragsstrafe werden die Ansprüche des Verkäufers auf Schadenersatz nicht berührt.
4.12 Der Käufer ist nicht berechtigt, die Zahlungen zurückzubehalten und/oder den Kaufpreis im Falle irgendwelcher (angeblicher) Nichterfüllung der Verpflichtungen des entsprechenden Kaufvertrages seitens Verkäufer herabzusetzen.
4.13 Im Falle einer Zahlung des Käufers ohne Angabe einer Rechnungsnummer entscheidet der Verkäufer über deren Verwendung.
4.14 Für die gegenseitige Verrechnung sind vom Verkäufer angegebene Menge, Preise, Abmessungen oder Gewichte verbindlich.
4.15 Im Verzugsfalle des Käufers mit der Zahlung des Kaufpreises ist der Verkäufer berechtigt einen Verzugszins in der Höhe von 0,05% der Schuldsumme für jeden angefangenen Verzugstag zu verrechnen. Neben dem vereinbarten Verzugszins kann der Verkäufer das Recht auf Schadenersatz zur Geltung bringen, und zwar bis zur Höhe aller Kosten, die dem Verkäufer in Zusammenhang mit Verzug des Käufers einschl. aller Kosten für Forderungsbetreiben entstanden sind.
4.16 Ohne Rücksicht auf die vereinbarten Fälligkeitsdaten werden alle Rechnungen sofort fällig, solange die vorherige Lieferung oder der Lieferungsteil aus dem einzelnen Kaufvertrag oder auch andere Verpflichtungen des Käufers dem Verkäufer gegenüber nicht im vereinbarten Termin gedeckt wurden oder wenn der Verkäufer einige Umstände erfährt, die Vertrauenswürdigkeit des Käufers herabsetzen oder herabsetzen können.
In diesem Falle ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung im Voraus für bestehende sowie neue Lieferungen nach dem Kaufvertrag zu fordern oder vom Vertrag mit der Möglichkeit zurückzutreten, vom Käufer Schadenersatz unter dem Titel der Vereitelung dieses Vertrages zu verlangen.
4.17 Im Falle, dass der Käufer verpflichtet ist, den Warentransport mit eigenen Mitteln zu gewährleisten, muss er dies binnen 10 Tagen ab Erhalt der Verkäuferaviso tun. Im Falle, dass der Käufer die Ware binnen 10 Tagen nicht versendet, ist der Verkäufer berechtigt:
- die Ware auf Kosten und Risiko des Käufers zu versenden,
- die Ware auf Kosten und Risiko des Käufers im Lager des Verkäufers oder im Lager irgendwelcher anderen Person zu lagern. Im Falle der Lagerung ist der Verkäufer berechtigt, dem Käufer die Lagerkosten für die notwendige Lagerfläche zu verrechnen. Die Höhe der Lagerkosten bestimmt der Verkäufer.
4.18 Eventuelle zusätzliche Anforderungen des Käufers nach Sonderanfertigungen, die der Verkäufer akzeptiert, verlängern die angemessen vereinbarte Lieferzeit. Der Verkäufer hat Anspruch auf Deckung der mit dieser Änderung zusammenhängenden Kosten.
Artikel 5. Lieferung
5.1 Verlust- oder Beschädigungsrisiko der Ware gehen an den Käufer ab dem Moment der der Warenübergabe an den ersten Spediteur.
5.2 Die Ware ist durch die Übergabe an den ersten Spediteur für geliefert anzusehen.
5.3 Im Falle von Lieferverzug oder beschädigter Ware haftet der Verkäufer für keinen Schaden, der auf diese Weise entstehen könnte.
5.4 Der Verkäufer ist keinesfalls verantwortlich für Schäden wie z.B. für Verlust von möglichen künftigen Gewinnen, Geschäftsverlust, Verlust von künftigen Geschäften, Produktionsverlust, Zusammenarbeitsverlust, Verlust oder Beschädigung von Image, Einkommensverlust, Gewinnverlust, Kapitalkosten, mit Produktionsunterbrechung oder–betrieb verbundene Kosten o.ä.
5.5 Der Hersteller haftet nicht für mechanische Beschädigungen der Rohraußenwand (KOPOFLEX, KOPODUR, KOPODREN), die die Funktionalität der Ware nicht beeinträchtigen, wie Quetschungen, Kratzer, Rippenverformungen, die beim Herstellungsverfahren oder dem Transport entstehen können.
5.6 Der Verkäufer ist nicht für die Warenauswahl vom Käufer für ihre endgültige Benutzung verantwortlich; in diesem Zusammenhang haftet der Verkäufer dem Käufer nicht für Schäden in Folge unsachgemäßer Anwendung.
Artikel 6. Höhere Gewalt
6.1 Der Verkäufer ist nicht verantwortlich für falsche, bzw. verspätete Lieferung solange:
(i) sich die verspätete Lieferung aus der Unterbrechung des Produktionsverfahrens der Ware ergibt, aber es kann nicht von grober Nachlässigkeit oder Absicht gesprochen werden; oder
(ii) solches Versagen oder solche verspätete Lieferung durch die unten definierte höhere Gewalt oder durch das Gesetz verursacht ist.
In Falle einer solchen Störung – wie oben festgelegt – wird die Leistung des entsprechenden Teiles / der entsprechenden Teile des Kaufvertrages für die Zeit angehalten, für die die Störung dauert, ohne dass der Verkäufer dem Käufer für den entstandenen Schaden verantwortlich oder verbunden wäre.
Unter die Bezeichnung „Höhere Gewalt“ werden alle Umstände oder Wirklichkeiten verstanden oder umgefasst, die außerhalb der rationellen Kontrolle des Verkäufers sind – ob sie in der Zeit des Kaufvertrages vorhersehbar sein könnten – infolge deren der Verkäufer rationell nicht fähig sein kann, seine Verpflichtungen zu erfüllen, einschl. der höheren Gewalt und/oder Nichteinhaltung der Verpflichtung eines von den Lieferanten des Verkäufers, aber einschl. deren, die nicht auf Krieg, Kriegsbedrohung, Aufstand, Sabotage, Brand, Sturm, Hochwasser, Explosion, Naturkatastrophe, Regierungsverordnung oder Begrenzung der Europäischen Union, Streik, vollständige oder teilweise Betriebs- oder Produktionsstraßenvernichtung des Verkäufers oder seiner Lieferanten, Lieferungen der Lieferanten, Änderung der Zollvorschriften, Einfuhr- und Ausfuhrquoten, Export- oder Importverbot, oder irgendwelche Ursachen begrenzt werden. Im Falle, dass der Eingriff der höheren Gewalt während der Zeit von drei nacheinander gehenden Monaten dauert (oder im Falle, dass der Verkäufer begründet die Verlängerung der Zeitdauer auf drei nacheinander gehende Monate voraussetzt), hat der Verkäufer Recht, den ganzen Kaufvertrag oder einen Teil des Kaufvertrages ohne jegliche Begründung gegenüber dem Käufer aufzuheben.
Artikel 7. Eigentumsbeibehaltung (Zurückbehaltungsrecht)
7.1 Das Eigentumsrecht zur Ware übergeht auf den Käufer erst durch vollständige Bezahlung des Kaufpreises und aller eventuellen anfallenden Kosten, mit Rücksicht auf die mit der Betreibung und dem Zahlungsverzug einschl. der eventuellen künftigen Ansprüche verbundenen Geschäftsbeziehungen mit dem Verkäufer. Diese Eigentumsbeibehaltung bezieht sich auch auf die mittels Austauschs gelieferte Ware.
7.2 Solange die der Eigentumsbeibehaltung unterliegende Ware verarbeitet, vermischt oder mit anderen Gegenständen kombiniert werden sollte, die dem Verkäufer nicht gehört, muss der Verkäufer das Mitbesitzrecht an der neuen Sache in gleichem Verhältnis haben, wie zwischen dem der Eigentumsbeibehaltung einschl. MWS unterliegenden Warenwert und dem Wert anderer in der Zeit der Verarbeitung verarbeiteten oder in der Zeit der Kombination kombinierten Posten. Der Käufer ist verpflichtet, den Posten zu Gunsten des Verkäufers kostenlos zu legen.
7.3 Bis zur nächsten Bekanntmachung ist der Käufer berechtigt, mit der Ware unter Beachtung der Eigentumsbeibehaltung im Rahmen seiner laufenden Geschäftsoperationen umzugehen. Für diese Aktion meldet der Käufer mit dem Verkäufer seine Forderungen aus dem Warenverkauf unter dem Zurückbehaltungsrecht (Vorverkaufspreis ist einschl. MWS) einschl. der entsprechenden Forderungen aus den Wechseln und gemeinsam mit allen Ergänzungsforderungen. Solange der Käufer die Ware unter dem Zurückbehaltungsrecht gemeinsam mit der Ware verkaufen sollte, die dem Verkäufer nicht gehört, bezieht sich der Anteil aus dem Gesamtbetrag nur auf den Betrag, den der Verkäufer dem Käufer für die dem Zurückbehaltungsrecht unterliegende Ware verrechnet hat, die verkauft wurde.
7.4 Bis zur nächsten Bekanntmachung ist der Käufer berechtigt, die Forderungen zu sammeln, die dem Verkäufer angezeigt wurden. Irgendwelche Zession oder Verpfändung solcher Forderungen ist nur mit der schriftlichen Übereinstimmung des Verkäufers möglich. Wenn der Käufer mit der Zahlung in Verzug ist oder wenn es seine Verpflichtung in Hinsicht auf Eigentumsbeibehaltung ist, muss der Käufer auf Verlangen des Verkäufers die Forderungen mit schriftlicher Bekanntmachung über die Zession gewähren, sie dem Verkäufer mit allen Informationen liefern, dem Verkäufer die Dokumente vorlegen und schicken und irgendwelche Wechsel übertragen. Wenn es nötig ist, muss der Käufer dem Verkäufer den Zutritt zu den zuständigen Dokumenten gewähren.
7.5 Während der Entstehung der im Artikel 7.4, Satz 3 angegebenen Umständen muss der Käufer dem Verkäufer den Zutritt zur Ware unter dem Zurückbehaltungsrecht gewähren, die immer noch in seinem Besitz ist, und er schickt dem Verkäufer eine genaue Warenliste. Der Käufer muss sie von den anderen Waren trennen und dem Verkäufer zurückschicken, nachdem der Verkäufer vom Vertrag zurücktritt.
7.6 Der Käufer muss dem Verkäufer sofort schriftlich bekannt machen, sobald dritten Seiten die Ware unter dem Zurückbehaltungsrecht beschlagnahmen oder die dem Verkäufer zugeschriebenen Forderungen zurückbehalten. Er muss dem Verkäufer jede mögliche Unterstützung bei der Intervention gewähren.
7.7 Die Kosten für die Pflichteinhaltung der Zusammenarbeit bei der Durchsetzung sämtlicher Rechte in Hinsicht auf Eigentumsbeibehaltung und auf alle für die Wareninstandhaltung und –Lagerung getroffenen Maßnahme, deckt der Käufer.
7.8 Der Käufer ist dem Verkäufer für sämtliche Warenbeschädigung im Sinne von § 462 des Handelsgesetzbuches verantwortlich.
Artikel 8. Mängel der Ware und Reklamationen
8.1 Der Käufer ist berechtigt, die Rechte aus der mangelhaften Erfüllung laut der Bestimmung der allgemein verbindlichen Vorschriften zur Geltung zu bringen.
Die Reklamation der offensichtlichen Mängel der Warenqualität (wie z.B. Beschädigung der Rinnenformen, Presslinge, unrichtige Form der Produkte, Unreinigkeiten), ist der Käufer berechtigt, binnen 3 Arbeitstage von der Warenlieferung zur im Kaufvertrag angegebenen Lieferstelle geltend zu machen. Bei offensichtlichen Mängeln, wie falsche Warenmenge, muss diese Tatsache sofort auf dem Lieferschein angegeben und unverzüglich dem Verkäufer übergeben werden.
Der Verkäufer ist verpflichtet, die Reklamationen der verdeckten Mängel der Warenqualität, unverzüglich bei Feststellung geltend zu machen spätestens aber binnen 6 Monate ab dem Tag der Lieferung an die im Kaufvertrag angegebene Stelle.
8.2 Der Käufer ist verpflichtet, die Reklamation dem Verkäufer in der schriftlichen Form zuzustellen. Die schriftliche Reklamation muss Identifikationszeichen des Produktes beinhalten:
- Produktbenennung
- Kaufvertragsnummer / Bestellungsnummer
- Nummer und Tag der Ausstellung des Lieferscheines, bzw. der Rechnung oder Rechnungskopie
- Mangelbeschreibung
- beifolgendes Muster mit dem reklamierten Mangel, ob es möglich ist
- Lösungsvorschlag der Reklamation – Abschätzung der Schadenhöhe
- Datum, wann es am besten wäre, den Käufer zur Besichtigung des reklamierten Produktes zu besuchen
Solange die Ware während des vom Verkäufer gesicherten Transports beschädigt wurde, ist der Käufer verpflichtet, folgende Dokumente vorzulegen:
- Protokoll über den Schaden mit Schätzung der Schadenshöhe
- Kommerzprotokoll, das vom Spediteur bestätigt ist
- Frachtschein (CIM, CMR, B/L)
8.3 Reklamierte Ware muss im ursprünglichen unveränderten Zustand getrennt von der anderen Ware gelagert und gegen Entwerten gesichert werden. Bis zur Zeit der vom Verkäufer erlegten Reklamation darf die Ware nicht benutzt, verkauft, verarbeitet, geändert oder anders angepasst werden. Kommt es zur Übertragung der reklamierten Ware auf dritte Person in der Zeit nach der Bekanntmachung der Reklamation des Warenmangels an den Verkäufer, erlöschen automatisch die Ansprüche des Käufers unter dem Titel der Verantwortlichkeit für die Mängel.
8.4 Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer die Besichtigung der mangelhaften Ware zum Zweck der Reklamationserledigung zu ermöglichen.
8.5 Die Reklamation wird nicht anerkannt, wenn die mangelhafte Ware nicht richtig gelagert wird und in Folge, der nicht richtigen Lagerung beschädigt wird. Bei der Lagerung müssen technische Bedingungen und vorgeschriebene Anforderungen für die Lagerung eingehalten werden, siehe Bedingungen für Lagerung der Produkte: https://www.koposelektro.de/de/allgemeine-geschaefts-und-lieferbedingungen.
8.6 Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer die Besichtigung der mangelhaften Ware zum Zweck der Reklamationserledigung zu ermöglichen.
8.7 Die Verantwortlichkeit des Verkäufers für die Warenschäden entsteht nicht, wenn diese Mängel nach dem Übergang der Schadengefahr für die Ware verursacht wurden
- durch äußere Ereignisse, die der Verkäufer nicht verursacht hat,
- b. im Falle, dass der Käufer die allgemein festgestellten verbindlichen oder vom Verkäufer festgestellten Bedingungen für Handhabung mit der Ware verletzt oder nicht einhalten hat, die auf der Webadresse https://www.koposelektro.de/de/allgemeine-geschaefts-und-lieferbedingungen veröffentlich sind.
8.8 Im Rahmen der Reklamation der Warenmängel ist der Käufer berechtigt:
- die Beseitigung der Mängel durch die Lieferung von Ersatzware für die mangelhafte Ware oder durch Lieferung von fehlender Ware zu verlangen, oder
- Mängelbeseitigung durch die Warenreparatur zu fordern, wenn die Mängel reparierbar sind, oder
- angemessenen Nachlass auf den Kaufpreis zu verlangen.
8.9 Ein Recht auf die in der vorherigen Bestimmung angegebenen Ansprüche hat der Käufer nur dann, wenn er sie dem Verkäufer in der rechtzeitig gesendeten Mängelreklamation mitteilt. Den zur Geltung gebrachte Anspruch kann der Käufer ohne Übereinstimmung des Verkäufers nicht ändern. Wenn es sich herausstellt, dass die Warenmängel nicht zu reparieren sind, oder dass unangemessene Kosten mit ihrer Reparatur verbunden wären, kann der Käufer die Lieferung der Ersatzware verlangen. Wenn der Verkäufer die Warenmängel in der angemessenen Frist nicht beseitigt, oder wenn er vor ihrem Ablauf mitteilt, dass er die Mängel nicht beseitigt, kann der Käufer den Austausch der mangelhaften Ware gegen mangelfreie oder einen Nachlass auf den Kaufpreis verlangen.
8.10 Außergerichtliche Lösung von Verbraucherstreit
Aktuell haben die Verbraucher – Käufer die Möglichkeit, zur Streitlösung mit dem Verkäufer entweder das Verfahren vor dem Gericht oder Schiedsverfahren oder Mediation auszunutzen. Der Verkäufer macht im Rahmen der Erfüllung der Informationspflicht den Verbraucher-Käufer hiermit aufmerksam, dass das Gesetz zum Verbraucherschutz Nr. 634/1992 Slg. durch Novelle Nr. 378/2015 Slg. eine Möglichkeit festgestellt hat, den Verbraucherstreit auf außergerichtliche Weise zu lösen. Der Verbraucher hat laut § 20d dieses Gesetzes (ZOS) das Recht auf außergerichtliche Lösung von Verbraucherstreit aus dem Kaufvertrag oder aus dem Vertrag über Gewähren von Dienstleistungen. Die außergerichtliche Lösung des Verbraucherstreites wird nach dem Verbrauchervorschlag eröffnet, die durch das Gesetz festgelegte Gehörigkeiten beinhalten muss (§20n ZOS), vor allem die Dokumente davon, dass es dem Verbraucher nicht gelungen ist, den Streit mit anderen Vertragspartnern direkt zu lösen und Schriftstücke, die behauptete Wirklichkeiten beweisen, die zur Verfügung stehen. Der Verbraucher kann einen Antrag bei der Tschechischen Handelsinspektion spätestens binnen eines Jahres vom Tage stellen, wann er sein Recht beim Verkäufer zum ersten Mal zur Geltung gebracht hat. Der Verkäufer ist anschließend aufgefordert, dass er in der Frist von fünfzehn Arbeitstagen von der Zustellung der Verständigung der Tschechischen Handelsinspektion eine Äußerung zu den im Antrag angegebene Wirklichkeiten gewährt, wobei der Verkäufer verpflichtet ist, zusammenzuarbeiten und der Tschechischen Handelsinspektion die zum effektiven Verlaufen der außergerichtlichen Lösung des Verbraucherstreites notwendige Mitwirkung zu gewähren. Das Gesetz legt die maximale Länge der außergerichtlichen Lösung des Verbraucherstreites fest, die binnen 90 Tage ab seiner Eröffnung beendet werden muss (in besonders komplizierten Streitigkeiten kann die Frist verlängert werden, und zwar höchstens um 90 Tage). Die außergerichtliche Lösung des Verbraucherstreites kann freiwillig nur der Verbraucher beenden, weiter kann sie nur durch eine Vereinbarung zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer beendet werden. Diese außergerichtliche Lösung eines Verbraucherstreites ist zum Unterschied zu den oben genannten Fällen nicht mit Gebühren belegt, sondern jede Streitseite (also Verbraucher und Unternehmer) trägt ihre eventuellen Kosten (z.B. die mit ihrer Vertretung verbunden) selbst.
Das Verfahren wird vor dem Subjekt geführt, und zwar vor der Tschechischen Handelsinspektion.
Kontaktangaben:
Tschechische Handelsinspektion
Zentralinspektorat – Abteilung ADR, Štěpánská 15 120 00 Praha 2
Email: adr@coi.cz Web: adr.coi.cz
Die tschechische Handelsinspektion hat aufgrund von § 20x ZOS „Regeln fürs Verfahren bei der außergerichtlichen Lösung des Verbraucherstreites (ADR)” ausgegeben. Die Regeln sind auf den oben genannten Web-Seiten von ČOI veröffentlicht.
Artikel 9. Sonstiges
9.1 Teillieferungen sind zugelassen.
9.2 Kommt es zu Ereignissen, die bei Abschluss des Kaufvertrages nicht vorauszusehen sind und für den Verkäufer ein Hindernis in der Erfüllung seiner Vertragsverpflichtungen bedeuten, ist der Verkäufer berechtigt, die Erfüllung solange das Hindernis existiert zu stoppen.
9.3. In allen Fällen, der die Verantwortlichkeit ausschließenden Umstände, ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Käufer einen Anspruch auf den Schadenersatz entsteht.
9.4 Mehrwegverpackungen werden vom Verkäufer zum Rückkauf nur in unbeschädigtem Zustand angenommen. Bei beschädigten Verpackungen ist der Verkäufer nicht verpflichtet diese zurückzukaufen. Der Käufer ist berechtigt die Verpackung zurückzugeben, jedoch nur innerhalb von 6 Monaten nach Warenlieferung. Über die Anzahl der zurückgeschickten, unbeschädigten Verpackungen wird vom Verkäufer ein Steuerbeleg erstellt. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet nach der Frist von 6 Monaten zurückgeschickte Verpackungen anzunehmen. Der Preis der Verpackung, sowohl für den Verkauf als auch für den Ankauf, ist in der aktuellen Preisliste des Verkäufers angegeben.
9.5 Ist oder wird eine der Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ungültig, wird dadurch die Gültigkeit anderer Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, ungültige Bestimmung durch die gültige zu ersetzen, die sich am meisten dem ökonomischen Zweck der ungültigen Bestimmung nährt..
9.6 Rechte und Verpflichtungen des Käufers sind ohne schriftliche Übereinstimmung des Verkäufers auf die dritten Personen zu übertragen.
9.7 Alle im Kaufvertrag beinhalteten Informationen oder Dokumente, oder solche, in Zusammenhang mit dem Kaufvertrag gewonnen wurden, werden vertraulich behandelt.
9.8 Die Vertragsbeziehungen, mit denen diese Geschäftsbedingungen verbunden sind, richten sich nach dem tschechischen Recht, und zwar vor allem nach den zuständigen Bestimmungen des Gesetzes Nr. 89/2012 Slg., in der Fassung der nächsten Vorschriften, jeder Streit wird in der tschechischen Sprache und vor dem Gemeingericht in der Tschechischen Republik gelöst.
9.9 Die Vertragspartner sind verpflichtet, darauf zu achten, dass bei der Anpassung der Vertragsbeziehungen oder bei der Verwirklichung der gegenseitigen Erfüllungen alles zu unterlassen ist, was zu Entstehung eines Streites führen könnte.
9.10 Jeder Vertragspartner teilt dem anderen Vertragspartner sofort schriftlich Datenänderung im Gewerbeschein, im Handelsregister und dergleichen mit.
Sollte es bei einem Vertragspartner, z.B. aufgrund von Zahlungsunfähigkeit, zum Antrag auf Konkurs oder zur Konkurserklärung kommen, ist dies unverzüglich dem anderen Vertragspartner zur Kenntnis zu geben
9.11 Alle Lieferungen werden aufgrund dieser Geschäftsbedingungen durchgeführt, die ein unteilbarer Bestandteil der Kauf-, Rahmen- oder anderen nicht genannten Verträge sind, solange die Vertragspartner nichts anderes vereinbart haben.
9.12 Sämtliche Kommunikation zwischen den Vertragspartnern wird in der tschechischen Sprache geführt, solange die Vertragspartner nichts anderes vereinbart haben.
9.13 Werden die Vertragspartner beim Vertragsabschluss internationale Interpretationsregeln benutzen, werden sich diese nach internationalen Regeln für die Interpretation der von Internationaler Kammer in Paris ausgegebenen Lieferbedingungen INCOTERMS 2010, eventuell nach der Vereinbarung der Vertragspartner richten.